
EU-TRACK
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EU-TRACK GMBH
(Stand 23.06.2026)
Hinweis: Auf die in diesen Bedingungen besonders hervorgehobenen Klauseln (insbesondere §3 Zahlungsverzug und Verzugsfolgen, §5 Eigentumsvorbehalt, §7 Haftungsbeschränkung, §13 Rechtswahl, Ausschluss des UN-Kaufrechts und Gerichtsstand) wird ausdrücklich hingewiesen.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der EU-TRACK GMBH („Verkäufer") gegenüber Unternehmen, Organisationen oder Selbstständigen, die in Ausübung ihrer gewerblichen, beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln („Kunde").
(2) Verbraucher, die die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zu privaten Zwecken erwerben, fallen nicht unter diese AGB.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Verkäufer anerkannt wurden.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
(3) Angaben in Katalogen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich EXW Produktionsstandort Deutschland (Incoterms® 2020), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Nebenkosten (Verpackung, Transport, Versicherung, Abgaben).
(2) Standardmäßig erfolgt die Lieferung DAP Kundenstandort (EU/EWR, Incoterms® 2020). Die entsprechenden Transportkosten werden gesondert als Serviceleistung in Rechnung gestellt.
(3) Zahlungen sind ausschließlich in Euro (EUR) zu leisten. Sämtliche Kosten für Überweisungen, Bankspesen oder Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des Kunden und dürfen nicht von der Rechnungs- oder Zahlungsverpflichtung abgezogen werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfüllt, wenn der vollständige Rechnungsbetrag ohne Abzüge auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten folgende Regelungen:
a) Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB),
b) Anspruch auf die gesetzliche Pauschale von EUR 40 für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB,
c) Ersatz weiterer notwendiger Eintreibungskosten (z. B. Inkasso, Rechtsanwalt).
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis alle offenen Forderungen beglichen sind.
§4 Lieferung, Gefahrübergang und Teillieferungen
(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu den in §3(2) vereinbarten Incoterms-Bedingungen.
(2) Mit Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort geht die Gefahr auf den Kunden über.
(3) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
(4) Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.
§4a Bestimmungsgemäßer Gebrauch und Hersteller-Handbuch
(1) Der Kunde hat die gelieferten Produkte ausschließlich bestimmungsgemäß und nach Maßgabe des jeweils gültigen Hersteller-Handbuchs zu verwenden, zu lagern, zu transportieren und zu montieren.
(2) Maßgeblich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die im Hersteller-Handbuch angegebenen Belastungsgrenzen, Untergrund- und Vorbereitungsanforderungen sowie die Montage- und Lagerhinweise. Das Hersteller-Handbuch wird dem Kunden mit dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugänglich gemacht.
§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers oder --- soweit ein Eigentumsvorbehalt durch einen Vorlieferanten besteht --- im Eigentum des jeweiligen Vorlieferanten. In diesem Fall erwirbt der Kunde das Eigentum erst, wenn der Verkäufer selbst Eigentum erlangt hat. Bis dahin steht dem Kunden lediglich ein Anwartschaftsrecht zu.
(2) Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Verkäufer ab, welcher diese Abtretung annimmt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bis zur Eigentumsübertragung sorgfältig zu lagern und gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.
§6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer leistet Gewährleistung für Sachmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ff ABGB) und der Gewährleistungsbedingungen (GWB) des Verkäufers in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die GWB sind Bestandteil dieser AGB; sie regeln insbesondere die Gewährleistungsdauer, die Rügeobliegenheit, die Gewährleistungsbehelfe, den Ausschluss der Vermutung nach § 924 ABGB.
(2) Die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB bleibt unberührt. Erkennbare Mängel sind ohne unnötigen Aufschub nach Lieferung, verdeckte Mängel ohne unnötigen Aufschub nach Entdeckung in Textform anzuzeigen; die Einzelheiten und Fristen regelt die GWB.
(3) Die GWB werden dem Kunden mit dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugänglich gemacht und sind abrufbar unter https://gwb.eutrack.com.
(4) Auf die in der GWB besonders hervorgehobenen Klauseln (Haftungsbeschränkung, Ausschluss der Vermutung nach § 924 ABGB, Anzeige- und Rügefristen einschließlich Präklusion) wird ausdrücklich hingewiesen.
(5) Diese Bedingungen gelten neben den übrigen Vertragsbedingungen des Verkäufers (AGB, Gewährleistungsbedingungen). Bei Widersprüchen gilt die für den Kunden günstigere Regelung; lässt sich eine Günstigkeit nicht feststellen, gehen die AGB vor.
§7 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Die nach Abs. (2) bestehende Haftung ist je Schadensereignis begrenzt auf den höheren Betrag aus (a) dem Netto-Auftragswert der betroffenen Lieferung und (b) EUR 250.000; insgesamt ist die Haftung auf den im Versicherungsjahr mit dem Kunden erzielten Netto-Gesamtumsatz begrenzt. (4) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere Produktionsausfall, ist im Rahmen der Abs. (2) bis (4) ausgeschlossen.
(5) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unzureichende Vorbereitung des Einsatzortes (insbesondere mangelnde Tragfähigkeit des Untergrunds) oder Überschreiten der im Hersteller-Handbuch (§ 4a) angegebenen Belastungsgrenzen entstehen. Der Verkäufer empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer auf den jeweiligen Einsatz abgestimmten Bauleistungs- oder Maschinenversicherung.
(6) Unberührt und der Höhe nach unbeschränkt bleibt die Haftung des Verkäufers für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), für arglistig verschwiegene Mängel sowie nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl. Nr. 99/1988 i.d.g.F.). Die Beschränkungen der Abs. (2) bis (5) gelten für diese Fälle nicht.
§8 Höhere Gewalt
(1) Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen oder -unmöglichkeiten, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien und Pandemiemaßnahmen, Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen Dritter, Krieg, Embargo, behördliche Anordnungen sowie nicht vom Verkäufer zu vertretende Transport- oder Rohstoffengpässe. Beschaffungsschwierigkeiten oder Materialpreisschwankungen im Verantwortungsbereich des Verkäufers stellen keine höhere Gewalt dar.
(2) In diesen Fällen verlängern sich Lieferfristen angemessen. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§9 Vertraulichkeit und Schutzrechte
(1) Alle Zeichnungen, technischen Unterlagen, Patente, Markenrechte und sonstigen geistigen Schutzrechte verbleiben im Eigentum des Verkäufers oder dessen Lizenzgebern.
(2) Der Kunde darf diese ohne schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen, weitergeben oder anderweitig Dritten zugänglich machen.
§10 Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages sowie im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung abrufbar.
§11 Vertraulichkeit der Konditionen
Preise, Rabatte und sonstige individuell vereinbarte Konditionen sind vertraulich zu behandeln und ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weiterzugeben.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vorrang und Sprache
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien, Österreich. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
(2) Ergänzend zu diesen AGB gelten die Gewährleistungsbedingungen (GWB) des Verkäufers in ihrer jeweils gültigen Fassung, die als Bestandteil dieser AGB gelten. Diese Bedingungen gelten neben den übrigen Vertragsbedingungen des Verkäufers (AGB, Gewährleistungsbedingungen). Bei Widersprüchen gilt die für den Kunden günstigere Regelung; lässt sich eine Günstigkeit nicht feststellen, gehen die AGB vor.
(3) Die deutschsprachige Fassung dieser AGB ist maßgeblich. Bei Widersprüchen oder Auslegungszweifeln zwischen deutscher und englischer Fassung gilt die deutsche Fassung.
Gewährleistungsbedingungen (GWB) der EU-TRACK GMBH
(Stand 23.06.2026)
Hinweis: Auf die in diesen Bedingungen besonders hervorgehobenen Klauseln (insbesondere §6 Ausschluss der Vermutung nach § 924 ABGB, §7 Haftungsbeschränkung, §3 Anzeige- und Rügefristen einschließlich Präklusion) wird ausdrücklich hingewiesen.
Diese Bedingungen regeln die gesetzliche und erweiterte Gewährleistung (Standardleistung, im Lieferumfang enthalten).
GESETZLICHE UND ERWEITERTE GEWÄHRLEISTUNG
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Gewährleistungsbedingungen (GWB) gelten für alle Lieferungen von EU-Track Bodenschutzplatten und Zubehör durch die EU-TRACK GMBH („Verkäufer") gegenüber Unternehmen, Organisationen oder Selbstständigen, die in Ausübung ihrer gewerblichen, beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln („Kunde").
(2) Verbraucher, die die Waren ausschließlich zu privaten Zwecken erwerben, fallen nicht unter diese Bedingungen.
(3) Diese Bedingungen regeln die gesetzliche Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB) in ihrer für das Unternehmergeschäft vereinbarten Ausgestaltung.
(4) Diese GWB ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers und ersetzen diese nicht. Diese Bedingungen gelten neben den übrigen Vertragsbedingungen des Verkäufers (AGB, Gewährleistungsbedingungen). Bei Widersprüchen gilt die für den Kunden günstigere Regelung; lässt sich eine Günstigkeit nicht feststellen, gehen die AGB vor.
§2 Gewährleistungsdauer
(1) Der Verkäufer leistet für Sachmängel, die bei Übergabe der Ware vorliegen, 24 Monate Gewährleistung ab Lieferdatum.
(2) Maßgeblich für Beginn und Lauf der Frist ist das Lieferdatum der betroffenen Ware an den Kunden.
§3 Pflichten des Kunden (Rügeobliegenheit)
(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen.
(2) Erkennbare (offensichtliche) Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind ohne unnötigen Aufschub nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(3) Die Anzeige erfolgt in Textform per E-Mail (bevorzugt) oder per Brief; beide Kanäle sind gleichwertig fristwahrend. Bevorzugter Kanal ist die E-Mail an support@eutrack.com; eine Anzeige per Brief an die Geschäftsadresse des Verkäufers wahrt die Frist gleichermaßen. Die Anzeige hat die Art des Mangels, die Einsatzbedingungen sowie die betroffene Auftragsnummer zu bezeichnen.
(4) Der Kunde hat dem Verkäufer auf Verlangen geeignete Nachweise (Fotos, Videos oder ein repräsentatives Muster) zur Verfügung zu stellen und die mangelhafte Ware nach Aufforderung zurückzusenden. Soweit dem Kunden die Rücksendung im laufenden Einsatz nicht zumutbar ist, genügen Fotos oder Videos zur Schadenserfassung, bis der Einsatz abgeschlossen ist.
(5) Unterbleibt die fristgerechte Anzeige nach Abs. (2), so ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für diesen Mangel präkludiert; die Ware gilt insoweit als genehmigt. Die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 377 Abs 5 UGB).
§4 Umfang der Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche bestehen bei Material- oder Fabrikationsfehlern, welche die Funktionsfähigkeit der Produkte unter normalen, bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen beeinträchtigen.
(2) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch:
a) normalen Verschleiß, Abrieb und kosmetische Veränderungen,
b) unsachgemäße Handhabung, Lagerung, Installation oder Transport entgegen dem Hersteller-Handbuch (vgl. AGB § 4a),
c) eigenmächtige Änderungen, Reparaturen oder Modifikationen,
d) ungewöhnliche oder extreme Nutzung außerhalb der Herstellerangaben, insbesondere Überschreitung der im Hersteller-Handbuch angegebenen Belastungsgrenzen,
e) unzureichende Vorbereitung des Einsatzortes, insbesondere mangelnde Tragfähigkeit des Untergrunds,
f) höhere Gewalt (§ 8).
§5 Gewährleistungsbehelfe
(1) Bei einem rechtzeitig gerügten, von der Gewährleistung erfassten Mangel hat der Verkäufer zunächst das Recht zur Verbesserung (Nachbesserung) oder zum Austausch (Ersatzlieferung) innerhalb angemessener Frist. Die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch trifft der Verkäufer unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden; ist die gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, kann er die andere Art verlangen.
(2) Schlägt die Verbesserung oder der Austausch fehl, ist sie unmöglich, wird sie vom Verkäufer verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist bewirkt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Behelfe der Preisminderung und der Wandlung (§ 932 ABGB) zu.
(3) Eine Gutschrift in Höhe des Netto-Warenwerts kann der Verkäufer anstelle von Verbesserung oder Austausch nur mit Zustimmung des Kunden erbringen.
(4) Bei Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigen, bleibt der Anspruch auf Verbesserung oder Austausch bestehen; das Recht zur Wandlung ist in diesen Fällen ausgeschlossen (§ 932 Abs 4 ABGB).
§6 Ausschluss der Vermutung nach § 924 ABGB (Beweislast)
Die Vermutungsregel des § 924 Satz 2 ABGB, wonach ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorgetretener Mangel als bereits bei Übergabe vorhanden gilt, wird zwischen den Parteien im unternehmerischen Geschäftsverkehr einvernehmlich ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels bei Übergabe nachzuweisen.
§7 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Die nach Abs. (2) bestehende Haftung ist je Schadensereignis begrenzt auf den höheren Betrag aus (a) dem Netto-Auftragswert der betroffenen Lieferung und (b) EUR 250.000; insgesamt ist die Haftung auf den im Versicherungsjahr mit dem Kunden erzielten Netto-Gesamtumsatz begrenzt. (4) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere Produktionsausfall, ist im Rahmen der Abs. (2) bis (4) ausgeschlossen.
(5) Der Verkäufer empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer auf den jeweiligen Einsatz abgestimmten Bauleistungs- oder Maschinenversicherung.
(6) Unberührt und der Höhe nach unbeschränkt bleibt die Haftung des Verkäufers für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), für arglistig verschwiegene Mängel sowie nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl. Nr. 99/1988 i.d.g.F.). Die Beschränkungen der Abs. (2) bis (5) gelten für diese Fälle nicht.
§8 Höhere Gewalt
(1) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Embargo, behördliche Anordnungen, Pandemien und Pandemiemaßnahmen sowie Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen Dritter. Beschaffungsschwierigkeiten oder Materialpreisschwankungen im Verantwortungsbereich des Verkäufers stellen keine höhere Gewalt dar.
(2) In diesen Fällen verlängern sich Leistungsfristen angemessen. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser GWB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Verhältnis zu den AGB und Sprache
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien, Österreich.
(2) Diese GWB gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers und ersetzen diese nicht. Diese Bedingungen gelten neben den übrigen Vertragsbedingungen des Verkäufers (AGB, Gewährleistungsbedingungen). Bei Widersprüchen gilt die für den Kunden günstigere Regelung; lässt sich eine Günstigkeit nicht feststellen, gehen die AGB vor.
(3) Die deutschsprachige Fassung dieser GWB ist maßgeblich. Bei Widersprüchen oder Auslegungszweifeln zwischen deutscher und englischer Fassung gilt die deutsche Fassung.